05.02.2016

Im Wohnen mit Dienstleistungen können die vollen Spitextarife verrechnet werden

Das Urteil zu den Tarifen der Krankenkassen im Wohnen mit Dienstleistungen ist rechtskräftig, es wurde nicht an das Bundesgericht weitergezogen.

Damit können gegenüber den Krankenversicherern die vollen Spitextarife verrechnet werden. Allerdings nicht in unbeschränkter Höhe: gemäss der Rechtsprechung durch das Bundesgericht müsse immer auch geprüft werden, ob aufgrund der im Krankenversicherungsgesetz genannten Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Spitextarif oder allenfalls der Pflegeheimtarif zu vergüten sei.

Der tiefere Pflegeheimtarif komme dann zur Anwendung, wenn zwischen den Versicherungskosten für Spitex und denjenigen für das Pflegeheim ein grobes Missverhältnis bestehe. Massgebend sei, ob und in welchem Mass Krankenpflege zu Hause in medizinischer Hinsicht wirksamer und zweckmässiger sei als die Pflege in einem Pflegeheim. Dabei seien persönliche, familiäre oder soziale Umstände zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Auslegung ist es nicht möglich, das „grobe Missverhältnis“ für jeden Fall genau zu definieren. Die Beurteilung ob ein solches vorliegt, muss für jeden Fall einzeln geprüft werden.

Wir werden nun versuchen, mit den Krankenversicherern entsprechende Verträge abzuschliessen. Mit der HSK (Helsana, Sanitas, KPT) liegt ein solcher bereits vor. Sobald dieser unterzeichnet ist, werden wir das Beitrittsverfahren einleiten.

In der Beilage finden Sie eine Zusammenfassung des nun rechtskräftigen Urteils.

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